Detailergebnis zu DOK-Nr. 38896
Übersicherung durch Globalzession (BGH v. 26.4.1990 - VII ZR 39/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 4, S. 478-479
Eine zur Sicherheit vereinbarte Globalzession muß hinreichend auf berechtigte Interessen eines Bauunternehmers als Schuldner und diejenigen seiner Gläubiger Rücksicht nehmen. So darf der Gläubiger den Schuldner nicht in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit unbillig behindern. Er darf auch nicht einer Kredittäuschung oder sonstigen Gläubigergefährdung Vorschub leisten. Ferner muß er auf vertragliche Verpflichtungen, wie sie sich etwa aus Verlängerungen des Eigentumsvorbehalts ergeben, die gebotene Rücksicht nehmen. Auch muß er verhindern, daß die Sicherheit übermäßig anwachsen kann, damit keine Übersicherung entsteht. Enthält somit die Vereinbarung einer Globalabtretung keine objektive Deckungsgrenze für eine durch die Globalzession eintretende Überversicherung, so ist sie wegen Sittenwidrigkeit nichtig.