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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38898
Fälligkeit des Vergütungsanspruchs und Abnahme (OLG Hamm v. 13.6.1989 - 26 U 233/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 4, S. 479-480
Zur Fälligkeit einer Werklohnforderung bedarf es keiner Abnahme, wenn der Besteller gem. § 634 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Frist mit der Androhung gesetzt hat, danach die Beseitigung des Mangels abzulehnen, und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Denn nach Fristablauf ist ein Anspruch auf Erfüllung durch Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 634 Abs. 1 Satz 3 BGB letzter Halbsatz), so daß dann die Vorleistungspflicht entfällt.