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DOK Straße
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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38982

Kein Feststellungsstreit mit dem privaten Eigentümer eines Wegegrundstücks über die Öffentlichkeit eines Weges (Bad.-Württ. VGH v. 9.11.1989 - 5 S 2156/89)

Autoren
Sachgebiete 3.1 Bestandsrecht
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 7, S. 680-681

Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast (bzw. die ihn vertretende Behörde) eröffnet. Aus der Öffentlichkeit eines Weges ergeben sich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern und dem privaten Eigentümer eines Wegegrundstücks, so daß gegen diesen eine Feststellungsklage über die Öffentlichkeit eines Weges unzulässig ist.