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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38982
Kein Feststellungsstreit mit dem privaten Eigentümer eines Wegegrundstücks über die Öffentlichkeit eines Weges (Bad.-Württ. VGH v. 9.11.1989 - 5 S 2156/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.1 Bestandsrecht 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 7, S. 680-681
Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast (bzw. die ihn vertretende Behörde) eröffnet. Aus der Öffentlichkeit eines Weges ergeben sich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern und dem privaten Eigentümer eines Wegegrundstücks, so daß gegen diesen eine Feststellungsklage über die Öffentlichkeit eines Weges unzulässig ist.