Detailergebnis zu DOK-Nr. 38984
Planänderungen vor Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses
Autoren |
U. Kuschnerus |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
in: Abweichungen von der Planfeststellung. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1990, S. 5-25 (Speyerer Forschungsberichte H. 85) / Deutsches Verwaltungsblatt 105 (1990) Nr. 5, S. 235- 241
Der Aufsatz, der das Referat des Verfassers beim Forschungsseminar "Abweichungen von der Planfeststellung" (vgl. DOK-Nr. 38 983) beinhaltet, befaßt sich vor allem mit der Frage, ob bei Planänderungen vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses die förmlichen Offenlegungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu wiederholen sind oder ob gar ein völlig neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muß. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen ist zu differenzieren. Sollen Detailfragen der Planung geändert werden, kann ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren (§ 73 Abs. 8 VwVfG) ausreichend sein. Zu beteiligen sind hierbei diejenigen, die unmittelbar durch die Errichtung der festzustellenden Anlagen als solche gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ausgestaltung stärker oder erstmals berührt werden bzw. als Folge der festzustellenden Anlagen erstmalig oder stärker betroffen werden. Wird durch die vorzusehenden Planänderungen das Gesamtkonzept der PLanung in Frage gestellt (z.B. bei wesentlichen Änderungen der Verkehrsfunktion der Straße bzw. ihrer besonderen Charakteristik oder bei wesentlichen Auswirkungen der Planänderungen auf die Neugestaltung im Umfeld des Vorhabens) müssen zu den Änderungen alle Planbetroffenen gehört werden, auch wenn sie durch die Änderungen nicht zusätzlich nachteilig betroffen werden. Die Änderungspläne sind auszulegen und zu erörtern.