Detailergebnis zu DOK-Nr. 38986
Verzicht auf Planfeststellung
Autoren |
M. Ronellenfitsch |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
in: Abweichungen von der Planfeststellung. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1990, S. 57- 106 (Speyerer Forschungsberichte H. 85) / Die Verwaltung 23 (1990) Nr. Nr. 3, S. 323-355
Der Aufsatz beinhaltet das Referat des Verfassers beim Forschungsseminar "Abweichungen von der PLanfeststellung" (vgl. DOK-Nr. 38 983). Der Verzicht auf Planfeststellung ist gesetzlich geregelt in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen sowie in Fachplanungsgesetzen von Bund und Ländern. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen nur den Verzicht bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung vor, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Regelung in § 17 Abs. 2 FStrG über den Verzicht der Planfeststellung bei Planungen von unwesentlicher Bedeutung gilt auch für Neuplanungen. Ein Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren läßt sich nur erreichen, wenn mit den Betroffenen einverständliche Regelungen getroffen werden. Wirkt sich der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Belange aus, muß den Betroffenen eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Verzicht auf Planfeststellung gegeben werden. Dies läßt sich dadurch erreichen, daß dem Verzicht die Funktion als Verwaltungsakt beigemessen wird. Der Verfasser setzt sich nach mehrfachem Eingehen auf die fachplanerischen Regelungen dafür ein, daß das Fachplanungsrecht insoweit vereinheitlicht wird. Von der Möglichkeit des Verzichts auf Planfeststellung sollte mehr als bisher Gebrauch gemacht werden.