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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38989
Ausgleichsabgabe nach dem Bad.-Württ. Naturschutzgesetz (BVerwG v. 20.1.1989 - 4 C 15.87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 104 (1989) Nr. 13, S. 658-660 / Natur und Recht 11 (1989) Nr. 8, S. 345- 347
Bestätigt wird die im Urteil des BVerwG v. 4.7.1986 - 4 C 50.83 - (DOK-Nr. 34 756) vertretene Auffassung, daß die Ausgleichsabgabe nach dem Bad.-Württ. Naturschutzgesetz von der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt ist und nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) verstößt. Als Bestandteil des naturschutzrechtlichen Instrumentariums fällt die Festsetzung der Ausgleichsabgabe in die Sachkompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 70 GG (Art. 75 Nr. 3 GG). Die Abgabe ist auch vom Bund zu zahlen, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen ausgleichspflichtigen Tatbestand herbeiführt.