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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38996

Arbeiten "bei Bauwerken" auch bei Bearbeitung von Teilen durch Subunternehmer des Subunternehmers (BGH v. 26.4.1990 - VII ZR 345/88)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 21 (1990) Nr. 5, S. 603-605

Läßt ein Subunternehmer Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, zuvor von einem weiteren Subunternehmer bearbeiten (hier: Innenbeschichtung von Filterbehältern für ein Bauwerk), so handelt es sich bei den Arbeiten um solche "bei Bauwerken" dann, wenn der weitere Subunternehmer die Zweckbestimmung der Leistung kennt.