Detailergebnis zu DOK-Nr. 38997
Prüfbare Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlußzahlung (BGH v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 5, S. 605-607
Neben der Abnahme eines Bauwerks bestimmt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung nach der Erteilung der Schlußrechnung. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ist die Schlußzahlung - nach Prüfung und Feststellung der Richtigkeit der Schlußrechnung - alsbald, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Einreichung der Schlußrechnung zu leisten. Erst zu diesem Zeitpunkt der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist. Allerdings hat ein Auftragnehmer die Leistungen prüfbar abzurechnen (§ 14 Nr. 1 VOB/B). D.h., die Schlußrechnung muß, soll sie die Fälligkeit herbeiführen, prüfbar sein. Andernfalls kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine prüfbare Schlußrechnung auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen und damit den maßgeblichen Beginn der Verjährung selbst bestimmen.