Detailergebnis zu DOK-Nr. 38998
Hinweispflichten eines öffentlichen Auftraggebers auf bestimmte Wertungsgesichtspunkte im Vergabeverfahren nach VOB/A (OLG Düsseldorf v. 13.3.1990 - 23 U 127/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 5, S. 596-601
Durch die Übersendung der Vergabeunterlagen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung werden noch keine weiteren Sorgfaltspflichten begründet. Mit der rechtzeitigen Angebotsabgabe kommt zwischen den Parteien ein vertragsähnliches Verhältnis zustande, da nunmehr ein Bauunternehmer als Bieter im Vergabeverfahren der öffentlichen Hand auftritt und damit an diesem Verfahren beteiligt ist. Eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann z.B. in der Entsendung eines Mitarbeiters des öffentlichen Auftraggebers zur gemeinsamen Besichtigung oder in der Bitte um Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist nur dann gesehen werden, wenn in dem jeweiligen Zeitpunkt bereits feststand, daß das Angebot des Bieters ausgeschlossen und damit nicht gewertet wird und dieser nicht darauf hingewiesen wurde. Dagegen besteht keine Verpfichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Bieter in jedem dieser Fälle darauf hinzuweisen, daß bestimmte Gesichtspunkte - wie mehrere abhängige Prozesse mit dem Bieter aufgrund von Kündigungen von Bauverträgen - bei der Wertung berücksichtigt werden. Bei einer öffentlichen Ausschreibung besteht keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, dem Bieter mit dem niedrigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Vielmehr steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu, der die Möglichkeit gibt, im Rahmen einer Gesamtschau alle Einzelumstände auch als Wertungsgesichtspunkte einfließen zu lassen (z.B., daß mit dem niedrigsten Bieter verschiedene Prozesse nach erfolgter Kündigung geführt werden).