Detailergebnis zu DOK-Nr. 39077
Kein Hausfriedensbruch bei Sachen im Gemeingebrauch (BayObLG v. 26.4.1990 - RReg. 3 St 24/90)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 9, S. 899-900
Der Gemeingebrauch ist die jedermann gewährte Berechtigung, eine öffentliche Sache ohne besondere Zulassung zu nutzen. Er verdrängt die Eigentümerrechte und mit ihnen das Hausrecht. In den Grenzen des Gemeingebrauchs unterliegen daher Räumlichkeiten, die öffentlichen Sachen des Gemeingebrauchs gewidmet sind, nicht der Vorschrift des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die Ausübung des Hausrechts wegen Unterlassung der Widmung oder wegen gesetzwidriger Entwidmung mißbräuchlich war. Das Sicherheitsinteresse kann ohne die Befugnisse des Hausrechts angemessen gewahrt werden (z.B. über die Polizei durch Gefahrenabwehr bzw. durch Maßnahmen zur Unterbindung oder Beseitigung von Störungen).