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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39078

Gestufter Bau einer Bundesautobahn (BVerwG v. 24.11.1989 - 4 C 41/88)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Deutsches Verwaltungsblatt 105 (1990) Nr. 8, S. 424-427 / Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 8, S. 860-863

Die fernstraßenrechtliche Planfeststellung des gestuften Baus einer zweibahnigen Bundesautobahn bei sog. längsgeteilter Dringlichkeit ist zulässig. Im Zeitpunkt der Planfeststellung müssen die rechtlichen Voraussetzungen (Planrechtfertigung, Beachtung der Planungsleitsätze und des Abwägungsgebots) für den Bau beider Fahrbahnen vorliegen. Der gesetzgeberische Wille für einen gestuften Autobahnbau ergibt sich aus dem Fernstraßenausbaugesetz; auch § 18 b Abs. 2 FStrG verdeutlicht, daß ein unanfechtbar gewordener Plan nicht sofort, sondern innerhalb eines Zeitrahmens zu verwirklichen ist. Unzulässig ist nur eine Vorratsplanung ohne Realisierungsfähigkeit innerhalb des Zeitrahmens des § 18 b Abs. 2 FStrG. Bei engster Auslegung dieser Vorschrift muß mit der zweiten Baustufe innerhalb von 10 Jahren nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der Planfeststellungsbehörde ist hierbei allerdings eine "optimistische Einschätzungsprärogative" zuzubilligen. Ist nach einer an der Frist des § 18 b Abs. 2 orientierten Einschätzung eine alsbaldige Realisierung zu verneinen, so ist die Berücksichtigung der Erweiterungsfähigkeit einer "einfachen" Bundesstraße zur Bundesautobahn gerechtfertigt, wenn ein Bedürfnis nach späterer Erweiterung bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung konkret nachgewiesen ist (vgl. BVerwG 5.12. 1986 - 4 C 13.85 / DOK-Nr. 35 700). Zur Planrechtfertigung enthält das Urteil Ausführungen auf der Grundlage der Entscheidungen des BVerwG v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 (DOK-Nr. 33 729) und v. 6.12.1985 - 4 C 59.82 (DOK-Nr. 35 703). Die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen ist ein nach dem Bundesfernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel.