Detailergebnis zu DOK-Nr. 39080
Festlegung von Enteignungstatbestand und Entschädigungspflicht Aufgabe des Gesetzgebers; salvatorische Entschädigungsklauseln auf Ausgleichsansprüche nichtenteignender Art anwendbar (BVerwG v.15.2.1990 - 4 C 87/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 105 (1990) Nr. 11, S. 585-589
Der Gesetzgeber muß den Tatbestand der rechtlich zulässigen Enteignung bestimmen, wodurch eine Entschädigungspflicht i.S. von Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG ausgelöst wird. Denn die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG will den Gesetzgeber i.S. einer Warnfunktion gerade dazu anhalten, sich im Zeitpunkt seiner Normsetzung über die Tragweite des Eingriffs in die Bestandsgarantie des Eigentums bewußt zu werden. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Betroffener eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn eine Maßnahme enteignende Wirkung hat, verstößt gegen die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, soweit die Vorschrift auch Enteignungen i.S. von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfassen soll. Eine gesetzliche Regelung mit einer solchen salvatorischen Klausel kann aber im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung einen Ausgleichsanspruch für solche Belastungen gewähren, welche, ohne enteignend zu wirken, die Grenzen verhältnismäßiger und zumutbarer inhaltlicher Festlegung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überschreiten und nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Ausgleichsanspruch auslösen