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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39081
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (BVerfG v. 16.5. 1989 - 1 BvR 705/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 43 (1990) Nr. 29, S. 1783
Grundrechte sind in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten Grundrechte grundsätzlich nicht, soweit Körperschaften öffentliche Aufgaben wahrzunehmen haben. Diese erfüllt eine Stadt auch dann, wenn sich z.B. eine Aktiengesellschaft, die der Stromversorgung dient, zu 72 % in öffentlicher Hand befindet. Es ist davon auszugehen, daß die Gebietskörperschaft Einfluß nehmen kann.