Detailergebnis zu DOK-Nr. 39156
Zusätzliche Wegeverbindung für landwirtschaftliche Grundstücke (BVerwG v. 27.4.1990 - 4 C 18/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 12, S. 1165-1166
Fordert ein Landwirt, der nicht Straßenanlieger ist, eine zusätzliche Wegequerung über eine Bundesfernstraße, damit seine Hofstelle besser an die jenseits der Straße gelegenen Felder angebunden werden kann, so kann dies nicht auf § 8 a Abs. 4 FStrG gestützt werden. In die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist auch ein unter der Erheblichkeitsschwelle liegender Nachteil, sofern er nicht nur KF*geringfügigschutzwürdig ist, einzubeziehen. Es stellt weder einen als Ergebnis der Abwägung zu berücksichtigenden Belang noch einen erheblichen Nachteil i. S. des § 17 Abs. 4 FStrG (alter Fassung) dar, wenn ein Landwirt anstelle der bisherigen Überquerung einer Bundesstraße diese für eine kürzere Strecke benutzen muß, um zu seinen jenseits der Straße gelegenen Feldern zu gelangen. (Anm.: § 17 Abs. 4 FStrG wurde in seiner alten Fassung durch Art. 20 des Dritten RechtsbereinigungsG (vergl. DOK Nr. 38 885) außer Kraft gesetzt; jetzt ist § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG maßgebend.