Detailergebnis zu DOK-Nr. 39157
Entschädigungspflicht bei Änderung einer zulässigen Nutzung durch einen Bebauungsplan (BGH v. 10.5.1990 - III ZR 84/89)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 6, S. 715-718
Der Bestandsschutz sichert im Bereich des öffentlichen Baurechts vor allem eine - aufgrund des materiellen Baurechts - rechtmäßig errichtete bauliche Anlage, die später materiell illegal geworden ist. Der legal geschaffene Bestand kann sich mit Rücksicht auf Art 14 Abs. 1 GG behaupten. Auch bei nur formaler Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz, wenn eine dem materiellen Baurecht widersprechende Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann. Hat eine bauliche Anlage Bestandsschutz und wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks durch Bebauungsplan aufgehoben oder geändert, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 42 BauGB. Nach § 42 Abs. 4 BauGB können auch andere Vermögensnachteile als die von § 42 Absätze 1-3 BauGB allein erfaßten Bodenwertminderungen entschädigungspflichtig sein, insb. sonstige Vermögensnachteile i. S. des § 96 BauGB.