Detailergebnis zu DOK-Nr. 39163
Keine isolierte Anwendung von § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B (BGH v. 21.6.1990 - VII ZR 109/89
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 6, S. 727-729
Grundsätzlich gilt für die Zahlungspflicht eines Auftraggebers § 631 Abs. 1 BGB, wonach an den Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für das Werk zu leisten ist. Geschieht dies, so ist die Zahlungspflicht erfüllt. An einen Dritten kann nur mit befreiender Wirkung gezahlt werden, wenn dieser vom Gläubiger - d.h. hier vom Auftragnehmer - zur Entgegennahme berechtigt ist. Demgegenüber kann ein Auftraggeber nach § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B an einen Gläubiger des Auftragnehmers rechtsgültig die Vergütung entrichten, wenn der Auftragnehmer dem Dritten gegenüber in Zahlungsverzug geraten ist. Dies weicht vom wesentlichen Grundgedanken der o.a. Vorschrift im BGB ab. Deshalb hält die Zugrundelegung von § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B, ohne daß VOB/B als Ganzes Vertragsinhalt ist, einer "isolierten" Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG nicht stand.