Detailergebnis zu DOK-Nr. 39164
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (BGH v. 5.7.1990 - VII ZR 352/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 6, S. 725-726
Will der Besteller eines Werks, für dessen Erstellung die Vorschriften des Werkvertragsrechts nach BGB vereinbart wurden, bei Mängeln Schadensersatz wegen Nichterfüllung anstelle der Mängelbeseitigung verlangen, so muß er dem Unternehmer regelmäßig zuvor eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Dabei muß er erklären, daß er nach Fristablauf die Beseitigung des Mangels ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Die Fristsetzung ist allerdings in den Fällen des § 634 Abs. 2 BGB nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn sie eine nutzlose Förmlichkeit wäre. Sind die Vorausetzungen für eine entbehrliche Fristsetzung zunächst gegeben, entfallen sie jedoch, bevor der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, so kann dieser nur mit Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung verlangt werden.