Detailergebnis zu DOK-Nr. 39165
Hinweispflicht eines Auftragnehmers an Nachfolgeunternehmer nur in Ausnahmefällen (OLG Köln v. 22.6.1989 - 18 U 96/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 6, S. 729-730
Grundsätzlich haftet ein Auftragnehmer nicht, wenn auf seine Werkleistung eine mangelhafte Bauleistung aufgebracht wird. Vielmehr kann er davon ausgehen, daß der Nachfolgeunternehmer seine Leistung ordnungsgemäß erbringt. Ein Hinweis an den Nachfolgeunternehmer kann nach Treu und Glauben allerdings dann verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, daß der zweite Bauunternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht zu erkennen vermag, ob die Vorleistung eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht der Vorleistung anzupassen hat, um Mängel zu vermeiden. Im Grundsatz aber gilt, daß die Abstimmung mit einem Nachfolgeunternehmen Aufgabe des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten ist.