Detailergebnis zu DOK-Nr. 39166
Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Verjährung (BGH v. 5.7.1990 - VII ZR 164/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 6, S. 723-725
Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch in einem VOB-Vertrag eine von der Regelfrist abweichende verlängerte Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Mängelbeseitigung durch AGB vereinbart werden. Läuft die durch eine schriftliche Aufforderung zur Behebung eines Mangels gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Lauf gesetzte Verjährungsfrist vor der vertraglich vereinbarten fünfjährigen Frist ab, so wird durch eine nochmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Verjährungsfrist nicht verlängert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Auftraggeber nur einmal die Möglichkeit, durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Verjährung zu verlängern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verjährung nach der ersten Mängelrüge durch ein Anerkenntnis unterbrochen worden ist.