Detailergebnis zu DOK-Nr. 39218
Zur Mitteilungspflicht des Auftragnehmers bei Mängeln in Planungs- und Ausführungsunterlagen und zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Auftraggebers (BGH v. 11.10.1990 - VII ZR 228/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 1, S. 79-81
Der Auftragnehmer hat nach § 4 Nr. 3 VOB/B Planungs- und sonstige Ausführungsunterlagen grundsätzlich als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. Hätte er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen erkennen können, so haftet er, wenn er die Prüfung unterläßt bzw. dem Auftraggeber keine Mitteilung macht. Dabei kann ausnahmsweise ein Mitverschulden des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen in Betracht kommen, wenn der Auftragnehmer den Hinweis auf Mängel nur fahrlässig verletzt hat. Unterläßt der Auftragnehmer den Hinweis auf Mängel, die er erkannt hat, so ist er immer allein für den Schaden veranwortlich. Maßstab für die Abwägungen der jeweiligen Beiträge von Auftraggeber und Auftragnehmer ist der Gedanke des Vertrauensschutzes.