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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39220
Bei Ausschluß einer Forderungsabtretung keine Haftung des Auftraggebers gegenüber Baustoffhändler des Auftragnehmers aus Eigentumsvorbehalt (BGH v. 9.7.1990 - II ZR 10/90)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 1, S. 93-96
Hat ein Auftraggeber ein Abtretungsverbot der Vergütung mit dem Auftragnehmer vereinbart und verwendet dieser Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Auftraggeber, der lediglich den Einbau des Materials duldet, unter keinem rechlichen Gesichtspunkt gegenüber dem Baustoffhändler.