Detailergebnis zu DOK-Nr. 39462
Leistungsänderung bei tieferem Aushub für Straßenbauarbeiten (OLG Düsseldorf v. 13.3.1990 - 23 U 138/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 2, S. 219-222
Ist ein Auftragnehmer bei der Kalkulation seines Angebots im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für Erdarbeiten zutreffend von einer Erdaushubtiefe von nur 0,50 m ausgegangen, dabei aber noch nicht auf tragfähigen Boden gestoßen, und mußte er auf Anordnung des Auftraggebers Erdaushub bis zu 1,60 m Tiefe vornehmen, steht ihm ein Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Einheitspreises zu. Dieser ist nicht nach § 2 Nr. 3 VOB/B, sondern nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu beurteilen. Denn der Auftragnehmer hat zunächst vertragsgemäß gehandelt, dann die mangelnde Tragfähigkeit des erreichten Bodens festgestellt, den Auftraggeber gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B darauf hingewiesen und von diesem dann die Anordnung erhalten, tiefer auszuheben. Bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises sind die Mehrkosten z.B. für erhöhten Transport, für das Einbringen und Verdichten des Frostschutzskieses, für Maßnahmen zur Sicherung von Kabeln und Versorgungsleitungen zu berücksichtigen.