Dieser Download ist nicht möglich!
DOK Straße
Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 39463

Keine Vereinbarung der VOB/B als Ganzes bei Zugrundelegung der Nrn. 14 und 15 ZVB-StB 80 (BGH v. 20.12.1990 - VII ZR 248/89)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 2, S. 210-212

Weicht bei Anwendung der VOB/B die ausgeführte Menge um mehr als 10 % von der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge ab, hat ein Auftragnehmer unter den Voraussetzungen von § 2 Nr. 3 Abs. 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Anpassung des Preises. Nach dieser Vorschrift spielt es keine Rolle, ob die Leistung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ungewiß war. Entscheidend ist die Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes. Sieht der Vertrag für eine Bedarfsposition einen derartigen Ansatz vor, obwohl die zur Ausführung gelangenden Mengen zunächst nicht feststellbar sind, gilt § 2 Nr. 3 VOB/B unabhängig davon, ob aus der Ausschreibung ersichtlich ist, daß die Massen lediglich überschlägig ermittelt worden sind. Ein Risiko wird dem Auftraggeber dagegen durch Nr. 14 ZVB- StB 80 auferlegt, wonach die für Bedarfspositionen vereinbarten Preise auch bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes bis zu 100 % gelten sollen. Auch die Regelung von Nr. 15 ZVB-StB 80 - unverzügliche schriftliche Ankündigung eines höheren Preises durch den Auftragnehmer bzw. vorherige schriftliche Ankündigung einer beanspruchten höheren Vergütung wegen Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers - ändert § 2 VOB/B ab. Denn nach § 2 Nr. 3 VOB/B entsteht der Anspruch unabhängig von der unverzüglichen Anzeige. Auch § 2 Nr. 5 VOB/B hindert nicht, daß der Anspruch auf den neuen Preis entstanden ist, wenn die Vereinbarung nicht vor der Ausführung getroffen wurde. Durch Nrn. 14 und 15 ZVB-StB 80 wird § 2 VOB/B schwerwiegend in seinem Kernbereich getroffen, so daß die VOB/B nicht als Ganze vereinbart ist. Somit kann sich ein Auftraggeber nicht auf die Ausschlußwirkung in § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B berufen, da die Vorschrift einer isolierten Inhaltskontrolle nicht standhält und damit nach § 9 AGBG unwirksam ist.