Detailergebnis zu DOK-Nr. 39550
Aktuelle Fragen des Verkehrslärmschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV
Autoren |
H. Alexander |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
in: Verkehrslärmschutz - Verfahrensbeschleunigung. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1991, S. 5-35, zahlr. Q (Speyerer Forschungsberichte H. 95) in: Neue Zeitsch itschrift für Verwaltungsrecht 10 (1991) Nr. 4, S. 318-325
In leicht geänderter Form wird das Referat bei dem Forschungsseminar "Verkehrslärmschutz - Verfahrensbeschleunigung" (vgl. DOK-Nr. 39 549) wiedergegeben. Nach einem Rückblick auf die Rechtsentwicklung werden der Anwendungsbereich der Verordnung - Lärmvorsorge beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen - sowie die Immissionsgrenzwerte nach Schutzgebieten aufgezeigt. Hervorgehoben wird, daß bei einer wesentlichen Änderung die Überschreitung der Grenzwerte durch bauliche Maßnahmen am Verkehrsweg bedingt sein muß. Grenzwerte und Berechnungsverfahren nach der Anlage zu § 3 der VO gelten für Maßnahmen am Verkehrsweg, für die Entschädigung der Maßnahmen an baulichen Anlagen und wegen etwaiger Wertminderungen des Außenwohnbereichs. Der Erlaß einer weiteren VO über Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sollte im Interesse der Rechtssicherheit erfolgen. Der Anspruch auf Planänderung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist nach Auffassung des Verfassers gegeben, wenn die in der Planfeststellung festgesetzten Grenzwerte später überschritten werden. Das Berechnungsverfahren des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses wird als maßgebend bezeichnet, während sich der Umfang der Schutzmaßnahmen nach der VO bestimme. Kritik wird am sog. Meersburgurteil des BverwG geäußert, das den Anspruch auf aktiven Lärmschutz bei plangegebener Vorbelastung nicht beschränkt, wohl aber passiven Schallschutz in der Regel ausschließt. Der Verfasser setzt sich für eine bessere Klärung des Verhältnisses Straßenplanung zur Bauleitplanung ein und hält eine gesetzliche Regelung für die Lärmsanierung für wünschenswert. Dringlich seien Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Emissionen an Kraftfahrzeugen (Anm.: Zum Berechnungsverfahren vgl. Ullrich in o.a. Speyerer Forschungsberichte H. 95, S. 37-48 = Straße und Autobahn (1990) Nr. 11, S. 547-550, ausgewertet unter DOK-Nr. 39 046).