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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39555
Bei Ersatzvornahme nur Forderung tatsächlicher Mehrkosten (OLG Düsseldorf v. 11.7.1990 - 13 U 23/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 2, S. 216-219
Der Auftraggeber ist nach einer berechtigten Vertragskündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B befugt, den Auftragnehmer wegen des Mehraufwands einer anderweitigen Ausführung der Bauleistung in Anspruch zu nehmen. Es ist ihm im Falle einer Ersatzvornahme aber nicht gestattet, den Auftragnehmer auch für solche Kosten heranzuziehen, die bei ordnungsgemäßer Abrechnung hätten entstehen können, tatsächlich aber nicht angefallen sind. Aus dem System der VOB/B ergibt sich vielmehr, daß der Auftraggeber insoweit lediglich die tatsächlichen Mehrkosten der Drittausführung liquidieren darf.