Detailergebnis zu DOK-Nr. 39557
Verstößt § 16 Nr. 3 Abs. 2-6 VOB/B (n.F.) gegen das AGB-Gesetz?
Autoren |
W. Langen |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 2, S. 151-156
Die Neufassung von § 16 Nr. 3 VOB/B durch die Änderung der VOB/B (vgl. DOK-Nr. 39 159) hat rechtliche Hintergründe und geht im Ergebnis auf die Rechtsprechung zurück. Sie bewirkt, daß bei Anwendung der VOB/B zugunsten der Auftragnehmer eine ausgewogenere Regelung als bisher gefunden wurde. Der Auftragnehmer ist jetzt durch das Erfordernis des Auftraggebers, die Schlußzahlung schriftlich anzeigen zu müssen und dabei auf die Ausschlußwirkung der Annahme hinzuweisen, besser geschützt als früher. Zugunsten des Auftragnehmers wirkt sich auch aus, daß er den Vorbehalt gegen die Schlußzahlung innerhalb 24 Werktagen (mindestens 4 Wochen) statt bisher 12 Werktagen erklären kann (Abs. 5). Neu ist auch § 16 Nr. 3 Abs. 6 VOB/B, wonach Ausschlußfristen nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlußrechnung oder -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler gelten. Wird die VOB/B nicht als "Ganze" vereinbart, so sieht der Verfasser bei isolierter Zugrundelegung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nach wie vor einen Verstoß gegen § 9 AGBG, weil der Auftragnehmer trotz der Neuregelung in einem nicht zu rechtfertigenden Umfang unangemessen benachteiligt werde.