Detailergebnis zu DOK-Nr. 39733
Abtransport von Aushubmaterial und Transportschwierigkeiten (OLG Düsseldorf v. 9.5.1990 - 16 U 16/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 3, S. 337-340
Einem Unternehmer, der den Zuschlag für das Laden und Abfahren von Aushubmaterial der Bodenklasse III erhalten hat, steht keine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn er den Aushub nicht als Kies oder Füllkies verkaufen kann. Denn die Verkäuflichkeit des Aushubs und die Einsparung der ausgeschriebenen Abfuhr zur Kippe waren keine Grundlage des Preises. Im übrigen war die Ungewißheit über den vorhandenen Kiesanteil deutlich durch die Einschränkungen in der Ausschreibung "soweit Bodenuntersuchungen vorliegen" und "in der Hauptsache" zum Ausdruck gebracht. Treten zeitliche Behinderungen ein, so reicht deren Zurechnung zur Risikosphäre des Auftraggebers nicht aus, von diesem Schadensersatz zu fordern. Voraussetzung hierfür wäre ein Verschulden (§ 6 Nr. 6 VOB/B). Der Auftraggeber hat auch nicht zu vertreten, daß die im Einvernehmen mit dem städtischen Liegenschaftsamt für die Abfuhr des Aushubs vorgesehene und vom Unternehmer dafür benutzte Straße nach Einschaltung der Presse durch Anlieger amtlicherseits gesperrt wurde.