Detailergebnis zu DOK-Nr. 39734
Folgen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht bei Zusatzaufträgen; VOB/B ist keine wirksame Vertragsgrundlage bei Änderung durch ZVB (BGH v. 31.1.1991 - VII ZR 291/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 3, S. 331-337
Fordert der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, so kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen (§ 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B). Die Forderung einer nicht vorgesehenen Leistung löst allerdings nicht den Anspruch aus, wenn der Bevollmächtigte erkennbar mißbräuchlich seine Vertretungsmacht ausnützt. Für die Prüfung eines Anspruchs nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B würde zwar nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ausreichen, daß die Anzeige des Auftragnehmers gegenüber dem ermächtigten Vertreter erfolgt. Eine wirksame Anzeige der Leistung liegt aber hier ebenfalls nicht vor, wenn der Vertreter die Ermächtigung mißbraucht und der Auftragnehmer den Mißbrauch kannte oder sich dieser den Umständen nach aufdrängte. Wird der Kerngehalt der VOB/B durch zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers abgeändert, so ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart. In einem so gelagerten Fall verstößt § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, durch den (weitergehende) gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind, gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist deshalb unwirksam. Das hat zur Folge, daß zu prüfen ist, ob gesetzliche Ansprüche wegen der zusätzlichen Leistung bestehen (z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung).