Detailergebnis zu DOK-Nr. 39735
Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel bzw. von Festpreisen (LG Kiel v. 28.8.1990 - 2 O 473/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 3, S. 346-348
Nach Nr. 10.5 ZVB-StB 80 sind Mehraufwendungen vermeidbar und nicht zu erstatten, wenn es der Auftragnehmer versäumt hat, die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen auszunützen. Hieraus ergibt sich, daß es für den Auftragnehmer nach den Umständen geboten sein kann, Festpreisvereinbarungen zu treffen. Andererseits gibt es Fälle, in denen durch Festpreisvereinbarungen höherer Vergütungen entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem Festpreise vereinbart werden sollen, bereits abzusehen ist, daß die Preise in der Folgezeit sinken. Da der Auftragnehmer nach Nr. 10.2 ZVB-StB 80 bei Stoffpreissenkungen verpflichtet ist, die ersparten Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen, müßte je nach Sachlage auf die Vereinbarungen eines Festpreises verzichtet werden. Bei der Beurteilung ist von redlichen Vertragspartnern auszugehen.