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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39910
Arglistiges Verschweigen von Mängeln (OLG Köln v. 6.4.1990 - 11 U 245/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 4, S. 472
Arglist i.S. von § 638 BGB liegt nach herrschender Auffassung dann vor, wenn der Auftragnehmer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für den Auftraggeber erheblich ist und er ihn trotz einer Offenbarungspflicht dem Vertragspartner nicht mitteilt. Dabei können zu den für den Auftraggeber bedeutsamen Umständen auch die möglicherweise und mit einiger Wahrscheinlichkeit vorhandenen Mängel gehören. Maßgeblich sind die Umstände während der Bauausführung bis zur Abnahme. Eine Vielzahl von Beanstandungen macht erforderlich, daß für jede von ihnen im Rahmen der Ursächlichkeit eine Arglist des Auftragnehmers für den geltend gemachten Schaden festgestellt werden müßte.