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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39912
Unterbrechung der Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs durch Beweissicherungsverfahren zugunsten mehrerer Gläubiger (OLG Oldenburg v. 14.11.1990 - 2 U 169/90)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 4, S. 465-467
Grundsätzlich kommt die verjährungsunterbrechende Wirkung nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB nur dem Gäubiger zugute, der das Beweissicherungsverfahren beantragt hat. Dies kann aber dort nicht gelten, wo die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens sich als Maßnahme darstellt, die der Erhaltung der Ansprüche von zwei Gläubigern dient. Deshalb kommt die verjährungsunterbrechende Wirkung auch dem Gläubiger zugute, der nicht den Antrag auf das Beweissicherungsverfahren gestellt hat.