Detailergebnis zu DOK-Nr. 39929
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Planungsablauf nach dem Bundesfernstraßengesetz
Autoren |
T. Bunge |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
in: Umweltverträglichkeitsprüfung in der Straßenplanung, FGSV-Kolloquium am 31. Mai/1. Juni 1990 in Mannheim. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1991, S. 7-12, 3 B (FGSV-Nr. 002/42)
Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Umweltverträglichkeit gemäß EG-Richtlinie werden im Bereich der Straßenplanung schon weitgehend durch die Verwaltungspraxis erfaßt. Die UVP gilt nun, außer für Planfeststellungs-, auch für Linienbestimmungs-, Raumordnungs- und Flächennutzungs-Entscheidungen. Die Prüfung ist unselbständiger Teil dieser Verfahren. Sie soll in Verfahrensschritten entwickelt werden: 1. Erörterung der UVP-Einzelheiten und des Untersuchungsrahmens, 2. Angaben über Projekt und Umweltfolgen, 3. Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit, 4. Erfassung und Darstellung und 5. Bewertung der Umweltauswirkungen. HNL und MUVS enthalten genügend konkrete Angaben zu 1, der Scopingprozeß läßt Konflikte früher erkennen und entschärfen. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen soll als Abwägungsmaterial der Entscheidungsfindung dienen, nicht sie vorwegnehmen. Die Entscheidungsbehörde muß die Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine Umweltvorsorge getrennt von den übrigen Konsequenzen behandeln. Neben diesen neuen Zielvorgaben hat das UVPG im wesentlichen die rechtlichen Maßstäbe bestätigt, die schon bisher bei der Straßenplanung galten. Die Praxis muß zeigen, ob Vorsorgestandards für die Umweltbewertung Eingang finden.