Detailergebnis zu DOK-Nr. 40004
Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI: wettbewerbswidriges Verhalten; Honoraranfrage (BGH v. 2.5.1991 - I ZR 227/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.4 Baupreisrecht |
Baurecht 22 (1991) Nr. 5, S. 638-642
Nach dem BGH-Urteil muß bei Honoraranfragen für Ingenieurleistungen im Sinne der HOAI darauf geachtet werden, daß die geschätzten anrechenbaren Kosten nach Teilmaßnahmen aufgegliedert sind (§ 52 Abs. 8, § 22 Abs. 1 HOAI), daß zwischen den Honorartafeln bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen unterschieden wird (§ 56 Abs. 1 und 2 HOAI) und daß die prozentuale Bewertung der Grundleistungen nach § 55 HOAI bis auf die Leistungsphase 5 verbindlich ist. Vertraglich ausgeschlossen werden kann die Erstattung der Nebenkosten gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI, und für Besondere Leistungen, die auf Verlangen des AG zusätzlich zu erbringen sind, kann vereinbart werden, daß sie durch das Honorar für die Grundleistungen abgegolten sind. Grundsätzlich sind also Honoraranfragen auch nach der HOAI rechtlich zulässig.