Detailergebnis zu DOK-Nr. 40096
10 Jahre Eingriffsregelung in Niedersachsen - Intention, Prinzipien, Grundbegriffe und Standards
Autoren |
W. Breuer |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 11 (1991) Nr. 4, S. 43-59, 4 B, 2 T, 13 Q
Die bundesrechtliche Eingriffsregelung ist Grundlage zur Verwirklichung raumdeckender Naturschutzziele und geht damit weit über den Schutz einzelner Teile hinaus. Sie verankert das Vorsorgeprinzip nicht nur für nachweisbare Eingriffe, sondern auch auf mögliche Konsequenzen und sie verpflichtet alle Behörden, die über Eingriffe zu entscheiden haben, zur Unterstützung dieser Ziele und zur Einhaltung von Mindeststandards. Ein Eingriff liegt vor, wenn eine Flächenveränderung Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hervorrufen kann. Die Erheblichkeit des Eingriffs richtet sich nach dem Grad der Funktionseinbuße und der zeitlichen Dauer. Der Eingriff ist grundsätzlich zu vermeiden. Nur wenn alle Vorkehrungen zur Vermeidung geprüft und berücksichtigt worden sind und nach einer Abwägung der Präferenz kann ein Eingriff als unvermeidbar gelten und erst dann tritt die Verpflichtung zum Ausgleich anstelle der gebotenen Vermeidung. Ausgleich kann i.d.R. nur im juristischen Sinne geleistet werden. Im naturwissenschaftlichen Verständnis ist keine Beeinträchtigung umfassend ausgleichbar, ist eine Wiederherstellung der Werte und Funktionen nur teilweise - und oft unter Verlust anderer Funktionen - zu erzielen. Wenn eine Wiedergutmachung durch Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich ist, muß erneut der Vorrang von Bauvorhaben oder Naturschutzgut abgewogen werden und erst dann besteht die Möglichkeit, unvermeidbare und auch nicht ausgleichbare Eingriffe durch landschaftspflegerische Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Der Beitrag informiert über eine durchgeführte Untersuchung von über 10.000 Eingriffsfällen und stellt dabei ein erhebliches Vollzugsdefizit fest. Beispielhaft werden generelle Anwendungs-, Vermeidungs-, Ausgleichs-, Abwägungs-, Ersatz- und schließlich Benehmensherstellungsdefizite dargestellt und teilweise drastisch kommentiert. Standardisierte Verfahren und Handlungsrezepte würden immer wieder neu erörtert, obwohl es sich erwiesen habe, daß sie bei solchen Einzelfallentscheidungen versagen müssen. Handlungsbedarf wird erkannt in einer verstärkten Fachaufsicht und einer Effizienzkontrolle nach Fertigstellung der Maßnahmen. Dazu bedarf es einer verbesserten fachlich-personellen Infrastruktur sowohl bei Naturschutz- und Fachbehörden und einer konsequenten Aus- und Fortbildung.