Detailergebnis zu DOK-Nr. 40177
Möglichkeiten und Grenzen städtebaulicher Bewertung kontaminierter Böden
Autoren |
F. Schröter |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Veröffentlichungen des Instituts für Stadtbauwesen, TU Braunschweig H. 48, 1991, 247 S., zahlr. B, T, Q
Mit Wirkung vom 1.7.1987 hat das Baugesetzbuch (BauGB) es dem Träger der kommunalen Planungshoheit zur Pflicht gemacht, "erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden" zu kennzeichnen; Gemeinden, die dies unterlassen, verletzen ihre Amtspflicht. Aus dem Gesetzestext geht jedoch nicht hervor, was eine "erhebliche" Belastung ist, welche Stoffe als "umweltgefährdend" zu werten sind, wie die Kennzeichnung erfolgen soll und welche Konsequenzen sich aus einer Kennzeichnung ergeben (unbestimmte Rechtsbegriffe). Die Schrift soll dem Träger der Planungshoheit eine Hilfestellung geben. Deshalb wird herausgearbeitet, daß die im BauGB enthaltene Aussage "erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden" nur im entfernten Sinne mit einer "Altlast" nach dem Abfallrecht identisch ist und daher im Planungsbereich der Begriff "Bodenbelastung" verwendet werden sollte. Desweiteren wird versucht, die bodenbelastenden Stoffe zu charakterisieren und Grenzwerte für eine "erhebliche" Belastung aufzuzeigen. Dabei ergibt sich, daß Bodenbelastungen fast immer voneinander verschieden sind. Die Belastungen werden nun im Hinblick auf die geplante Nutzung analysiert. Richt- und Grenzwerte zum Schutz des Bodens können - mit Vorbehalt - der Literatur entnommen werden; einige Daten finden sich auch in Verordnungen und Richtlinien (Klärschlammverordnung, Trinkwasserverordnung, TA Luft). Die zur Kennzeichnung in Bauleitplänen erforderlichen Planzeichen werden vorgestellt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen besprochen: Infrage kommen der Verzicht auf bestimmte Nutzungen und i.a. sehr aufwendige Sanierungsmaßnahmen. Dies führt dazu, daß allgemein gefordert wird, erhebliche Bodenbelastungen von vornherein zu vermeiden.