Detailergebnis zu DOK-Nr. 40570
Der Gegenstand der Planfeststellung - Zur Zulässigkeit von Betriebsregelungen im Planfeststellungsbeschluß
Autoren |
W. Blümel |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Verwaltungs-Archiv 83 (1992) Nr. 2, S. 146-164
Zwar hat das Rechtsinstitut der Planfeststellung in §§ 72 ff VwVfG eine bewährte Ausgestaltung erfahren; es tauchen aber immer wieder neue Fragestellungen auf wie z.B., ob sich die Planfeststellung nur auf den Bau oder die Änderung bestimmter Anlagen oder auch auf den Betrieb bezieht. Erst neueren Datums sind Vorschriften, welche ein Planfeststellungsverfahren nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Betrieb einer Anlage vorschreiben. Das gilt etwa für die abfallrechtliche oder die atomrechtliche Planfeststellung, während z.B. für die straßenrechtliche Planfeststellung eine Betriebsregelung nicht vorgesehen ist. Betriebsreglungen bzw. verkehrslenkende Maßnahmen sind in einem Planfeststellungsbeschluß nur insoweit zulässig, als nicht allein der Bau, sondern auch der Betrieb einer Anlage nach der gesetzlichen Ausgestaltung Gegenstand der Planfeststellung ist. Etwas anderes ergibt sich - wegen ihrer Akzessorietät - auch nicht aus Vorschriften über die gebotenen Schutzmaßnahmen (z.B. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) und über die Konzentrationswirkung der Planfeststellung (z.B. § 75 Abs. 1 VwVfG).