Detailergebnis zu DOK-Nr. 40573
Rechtsgrundlagen für Park + Ride-Anlagen an den Schnittpunkten von Straße und Schiene
Autoren |
R. Schirmer |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 2. Auflage, 1992, S. 47-73 (Speyerer Forschungsberichte H. 105)
Gegenstand der Abhandlung ist das Referat beim Speyerer Forschungsseminar über Verkehrswegeplanung (vgl. DOK-Nr. 40 568). Ziel von Park + Ride-Anlagen ist es, den Individualverkehr in den Städten zu vermindern. Bei der Errichtung großer Anlagen am Rande der Städte kann es zu negativen Kompetenzkonflikten kommen. Der Referent zeigte die planungsrechtlichen Möglichkeiten auf, die nach seiner Auffassung für die P + R-Anlagen bestehen. Große können in Bauleitplanungen ausgewiesen werden. Rechtsgrundlage für die Festlegung im Bebauungsplan ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Während in größeren Städten die planungsrechtliche Erforderlichkeit gegeben ist, besteht sie in kleineren Gemeinden nicht. Der Referent sieht ferner für S-Bahnen in § 36 BBahnG und für U- bzw. Stadtbahnen in § 28 PBefG eine Möglichkeit, P +R-Anlagen in Planfeststellungen als Betriebsanlagen auszuweisen, wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb stehen und überwiegend von den Bahn-Fahrgästen genutzt werden. Nach Auffassung des Referenten ließen sich große P + R-Anlagen auch in fernstraßenrechtlichen Planfeststellungen nach § 17 FStrG als Nebenbetriebe der Bundesautobahnen(§ 15 FStrG) ausweisen, wenn sie von diesen aus unmittelbar zugänglich seien und den Verkehrsteilnehmern der Bundesautobahnen dienen würden.