Detailergebnis zu DOK-Nr. 41045
Möglichkeiten und Grenzen einer Verringerung der Kraftfahrzeugmengen im Innenstadtbereich mit den Mitteln des Straßen-/Straßenverkehrsrechts
Autoren |
U. Steiner |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung |
Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1993, S. 59-81 (Speyerer Forschungsberichte H. 115)
Das Referat zu Rechtsproblemen des Innenstadtverkehrs beim Forschungsseminar des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung in Verbindung mit dem Arbeitsausschuß Straßenrecht der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. DOK-Nr. 41 044) geht von den Zielen der kommunalen Verkehrskonzepte zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse aus. Die Städte setzen zur Bewältigung der Probleme vielfach auf die Mittel des Straßenverkehrsrechts. Der Referent macht deutlich, daß straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Widmung stehen. Das Straßenverkehrsrecht dürfe deshalb nicht auf Dauer in die Widmung eingreifen und zu Situationen führen, die eine aufgrund der Widmung zulässige Straßenbenutzung ausschließen. Plädiert wird für eine mittlere Linie, d.h., Anordnungen auf der Grundlage von § 45 StVO bleiben in ihrer Geltung abhängig von der Gefahrensituation. Entfällt die Gefahr, so entfällt auch die Grundlage für eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht stehen unter dem Vorbehalt der Abwägung. Bei allen auf der Grundlage des Straßenverkehrs- und des Straßenrechts ergehenden hoheitlichen Maßnahmen zur Steuerung von Verkehrsmengen und Verkehrsarten sind die Belange der Straßenanlieger angemessen durch Abwägung zu berücksichtigen. Das Anliegerinteresse ist ein abwägungserheblicher Belang auch dann, wenn die Grundversorgung eines Anliegers nicht betroffen ist.