Detailergebnis zu DOK-Nr. 41051
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und in der Baugenehmigung
Autoren |
U. Lahl K. Frank B. Zeschmar-Lahl |
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Sachgebiete |
5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Natur und Landschaft 67 (1992) Nr. 12, S. 580-585, 1 B, 5 T, zahlr. Q
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz möglichst zu vermeiden oder wenigstens auszugleichen bzw. zu ersetzen. Auch das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung basiert auf diesem Prinzip. Umweltverträglichkeitsstudien sind deshalb bei Projekten bestimmter Art und Größenordnung vorgeschrieben. Für die Bauleitplanung gibt es jedoch bisher keine rechtsverbindliche Regelung dieser Eingriffe. In Nordrhein-Westfalen wird seit einigen Jahren an einer entsprechenden Eingriffsregelung gearbeitet. Die Stadt Bielefeld hat sich 1991 eine Richtlinie gegeben, nach der die Eingriffe in Natur und Landschaft in den Verfahren der Bauleitplanung und der Baugenehmigung geregelt werden. Unvermeidbare Eingriffe werden in Kompensationsflächen umgerechnet und durch Ausgleichsflächen innerhalb bzw. Ersatzflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes ausgeglichen. Für die bereits im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Ersatzflächen muß der Verursacher Zahlungen leisten in Höhe der Ausgleichsmaßnahmen plus Wertminderung der städtischen Ausgleichgrundstücke. In Bielefeld verwaltet die Untere Landschaftsbehörde nicht nur die Bilanzierung der Ausgleichsflächen sondern auch die Ersatzgelder. Dieses Verfahren habe sich bereits bewährt, das Genehmigungsverfahren habe sich beschleunigt.