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Detailergebnis zu DOK-Nr. 41124

Ausfahrten (Orig. niederl.: Uitritten)

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung
5.11 Knotenpunkte

CROW (Ede, NL) Publicatie H. 68, 1993, 38 S., 14 B, 11 Q

In den Niederlanden werden Grundstücksein- und -ausfahrten wegen der mit ihnen auch ohne besondere Verkehrszeichen verbundenen Wartepflicht für ausfahrende Fahrzeuge gerne auch als Anschluß für andere Verkehrsanlagen wie z.B. untergeordnete Wohnstraßen ("woonerven") oder Parkplätze angewendet. Die Absicht, die mit dem Instrument "Ausfahrt" verbundenen Regelungen bei der Novellierung der niederländischen Straßenverkehrsordnung gesetzlich zu regeln, ist jedoch gescheitert. Nun soll versucht werden, die fehlenden gesetzlichen Regelungen durch Richtlinien zu ersetzen, die hier vorgestellt werden. Aufgrund des Studiums zahlreicher Beispiele und der mit dem Problem "Ausfahrten" verbundenen Rechtsprechung werden folgende Empfehlungen gegeben: 1) Die in Form einer "Ausfahrt" anzuschließende Verkehrsanlage soll in der Hierarchie der Straßen deutlich weniger Bedeutung haben als die Straße, an die angeschlossen wird. 2) Der die übergeordnete Straße begleitende Gehweg (und ggf. Radweg) soll in seiner Höhenlage unverändert durchlaufen. Die höhenmäßige Anpassung der Ausfahrt an die Fahrbahn der übergeordneten Straße soll mit Hilfe von besonderen Formsteinen ("Böschungsformsteine" oder "inritblok" = "Einfahrtsteine" = Formsteine, die zusätzlich farblich markiert sein können) erfolgen. Wenn zwischen dem die übergeordnete Straße begleitenden Gehweg (und ggf. Radweg) und der Fahrbahn ein Grünstreifen angeordnet ist, soll sinngemäß verfahren werden. 3) Auch auf die Grenzlinie zwischen Gehweg und Ausfahrt und auf die damit verbundene Wartepflicht für Fahrzeuge, die die Ausfahrt benutzen, soll in ähnlicher Weise durch die Verwendung von Formsteinen deutlich hingewiesen werden. Auf diese Art und Weise soll erreicht werden, daß auf das Aufstellen von vorfahrtregelnden Verkehrszeichen verzichtet werden kann.