Detailergebnis zu DOK-Nr. 41287
Nahverkehrsabgaben - zulässige Instrumente zur Verringerung des IV
Autoren |
D. Murswiek |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.0 Gesetzgebung |
Nahverkehr 11 (1993) Nr. 5, S. 8-12
Der Aufsatz informiert über die Ergebnisse eines Gutachtens, das die rechtliche Zulässigkeit von Nahverkehrsabgaben bejaht: Nahverkehrsabgaben haben den Zweck - so ein aus dem Gutachten zitierter Gesetzesvorschlag -, den Benutzungsvorteil der Autofahrer auszugleichen und durch finanzielle Anreize auf die Entlastung der Innenstädte vom Individualverkehr hinzuwirken. Das Entgelt, das als Gegenleistung für das Hineinfahren in Innenstadtbereiche zu entrichten ist, wird rechtstechnisch als Gebühr verstanden. Die Einführung dieser Gebühr darf allerdings nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen; die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Das Gesetz kann Gemeinden zum Erlaß von Gebührensatzungen ermächtigen. Hinsichtlich der Belastungsgerechtigkeit der Gebührenschuldner ist folgendermaßen zu differenzieren: 1) Bei Anliegern ist zu berücksichtigen, daß sie in der Regel bereits zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sind. 2) Anlieferer als auch Belieferte sind in ihrer wirtschaftlichen Existenz auf das Einfahren in Innenstadtbereiche angewiesen. 3) Anerkannt benachteiligte Personengruppen (z.B. Schwerbehinderte) müssen angemessen behandelt werden. Die sogenannte Pendlerabgabe soll nicht von den Arbeitnehmern, sondern rechtlich zulässig von den Arbeitgebern eingefordert werden. Die Höhe der Gebühr soll unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Deckungsprinzips in Anlehnung an den Tarifpreis einer Zeitkarte des ÖPNV bestimmt werden.