Detailergebnis zu DOK-Nr. 41587
Verwendung von im Ausland - insbesondere in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes - hergestellten Bauprodukten in der Bundesrepublik Deutschland
Autoren |
S. von Bernstorff |
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Sachgebiete |
9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung |
Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 24 (1993) Nr. 2, S. 47-49
Die Verfahrensweisen zur Beurteilung der Verwendbarkeit der den Landesbauordnungen unterliegenden Bauprodukte aus Deutschland wird denen für Bauprodukte aus den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie aus den Ländern außerhalb der EG gegenübergestellt, und die zukünftige Beurteilung nach Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie in deutsches Recht wird gekennzeichnet. In Deutschland dürfen Bauprodukte in Bauwerken, die den Landesbauordnungen unterliegen, nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen dieser Bauordnungen erfüllen. Bewährte Bauprodukte, die nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt werden, bedürfen keines besonderen Brauchbarkeitsnachweises. Die Bauprodukte mit besonderer Sicherheitsrelevanz müssen durch ein vom Institut für Bautechnik (IfBt) erteiltes Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Die Brauchbarkeit neuer Bauprodukte wird durch bauaufsichtliche Zulassung, ein erteiltes Prüfzeichen oder im Einzelfall durch Zustimmung des Landes bestätigt. Bei ihrer Verwendung in Deutschland gelten für im Ausland hergestellte Bauprodukte die gleichen Anforderungen. Prüfzeichenpflichtige Bauprodukte aus dem Ausland bedürfen bei ihrer Verwendung in Deutschland ebenfalls des Prüfzeichens des IfBt. Im Ausland nicht nach in Deutschland anerkannten Regeln der Bautechnik hergestellte Bauprodukte benötigen für ihre Verwendbarkeit einen gesonderten Brauchbarkeitsnachweis, der unterschiedlich erbracht werden kann. Werden Bauprodukte, die in Deutschland einer Überwachung unterliegen, importiert, so müssen sie durch eine in Deutschland anerkannte Prüfstelle überwacht werden. Jedoch gelten für Bauprodukte aus den Mitgliedsstaaten der EG besondere ausführliche Regelungen, die vom Europäischen Gerichtshof entwickelt wurden. Darauf bauen "Gleichwertigkeitsklauseln" auf. Nach ihnen muß die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die den Regelungen anderer EG Staaten entsprechen, anerkannt werden, sofern mit ihnen das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.