Detailergebnis zu DOK-Nr. 41641
VOB-gerechte Leistungsbeschreibungen für den allgemeinen Tunnelvortrieb
Autoren |
R. Schottke |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen 15.8 Straßentunnel |
Tunnel (1993) Nr. 3, S. 167-174, 6 B, 3 Q
Es wird ein Lösungsansatz für die Leistungsbeschreibung des allgemeinen Tunnelvortriebs vorgestellt, der eine ausführungsbegleitende und angemessene Vergütung der Leistung bewirken soll. Der Vertrag ist so zu gestalten, daß er an die tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt werden kann. Die dynamische Leistungsbeschreibung hat folgende Merkmale: Die Bandbreiten der Ausbruch- und Stützmaßnahmen innerhalb einer Ausbruchsklasse sind möglichst eng zu gestalten. Die Stützmaßnahmen werden den Ausbruchsklassen zugeordnet. Die mittlere Vortriebsleistung wird Vertragsbestandteil. Vom Bieter wird verlangt, daß er die anteiligen Lohn- und Gerätekosten der jeweiligen Stützmaßnahmen in die Teilleistungen einrechnet. Für die zeitabhängigen Gemeinkosten werden jeweils eigenständige Positionen vorgesehen. Zur Einordnung der Ausbruchsklasse gehört eine verbale, objektbezogene Ausbruchklassenbeschreibung. Folgende Zielsetzungen werden von der dynamischen Leistungsbeschreibung erfüllt: Durch die Abrede einer aufschiebenden Bedingung wird das Element der Unbestimmtheit in die Vertragsgestaltung aufgenommen. Das Modell kann mit den sonstigen in der VOB/B vorhandenen Elementen für die Vergütung sinnvoll gekoppelt werden. Der objektspezifische Charakter wird bei der Gestaltung der Leistungsbeschreibung berücksichtigt. Die Leistungsbeschreibung ermöglicht eine angemessene Vergütung der Lohn- und Gerätekosten infolge veränderter Ausbruch- und Stützmaßnahmen. Durch die direkte Kopplung der mittleren Vortriebsleistung mit den zeitabhängigen Gemeinkosten ergibt sich auch die angemessene Vergütung der Bauzeit. Weitergehende Anwendungsmöglichkeiten des Modells sind bei der Reinigung kontaminierter Böden denkbar. Grundsätzlich ist das Modell bei allen Verträgen anwendbar, die das Problem der Ungewißheit beinhalten, daß erst während der Vertragsabwicklung die notwendig werdenden Teilleistungen konkretisiert werden können.