Detailergebnis zu DOK-Nr. 41996
Zum Vollzug der Eingriffsregelung im Straßenbau
Autoren |
F. Küster |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Straße und Autobahn 44 (1993) Nr. 7, S. 423-428, 33 Q
Die Eingriffsregelung ist seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes im Dezember 1976 bei ausgleichspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft gesetzlich vorgeschrieben. Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zwar in den einschlägigen Regelwerken des Straßenbaus verankert, dennoch ergeben sich, insbesondere vor dem neuerlichen Hintergrund des Zwanges zu Einsparungen, zunehmend Unsicherheiten hinsichtlich der Erforderlichkeit des durch die Eingriffsregelung bedingten Umfanges des planerischen Aufwandes, der Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Insbesondere die Naturschutzverwaltungen der Länder konnten sich bislang nicht auf eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewältigung der Eingriffsregelung einigen. Die Gefahr besteht darin, daß die Eingriffsregelung ausgehöhlt wird oder zum Spielball politischer Interessenslagen gemacht werden kann. Daß sie Teil der Problembewältigung ist, der Abwägung unterliegt und somit projektentscheidend ist, ist vielen nicht mehr bewußt genug. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung wird versucht, die einzelnen Schritte aufzuzeigen, die die Eingriffsregelung vorschreibt. Die inzwischen ergangenen Gerichtsurteile sowie die einschlägige Rechtsliteratur engen den Interpretationsspielraum deutlich ein. Abwägungsreife Unterlagen für das Genehmigungsverfahren müssen zwangsläufig einen bestimmten Stand von Wissenschaft und Technik aufweisen, sollen sie einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung des Projekts standhalten.