Detailergebnis zu DOK-Nr. 42227
Spezielle Probleme bei Brückenbauwerken in den neuen Bundesländern - Teil 1: Nachberechnung von Gewölbebrücken, Teil 2: Schubsicherung bei Fertigteilbrücken BT 70 und BT 50
Autoren |
H. Haser R. Kaschner |
---|---|
Sachgebiete |
15.0 Allgemeines, Erhaltung 15.3 Massivbrücken |
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Brücken- und Ingenieurbau H. B 5, 1993, 43 S., 10 B, 13 T, 17 Q
Zielstellung der vorliegenden Untersuchung war es, Besonderheiten der Nachrechnung bestehender Gewölbebrücken, die einen beachtlichen Anteil des Straßenbrückenbestandes in den neuen Bundesländern darstellen, den Anforderungen einer Neuplanung gegenüberzustellen und hieraus Vereinfachungen in der Nachweisführung abzuleiten. Im einzelnen werden die für die Nachrechnung maßgebenden Regelungen der Technischen Güte- und Lieferbedingungen (TGL) mit den entsprechenden jetzt gültigen DIN-Vorschriften verglichen. Weitere Betrachtungen gelten der Verteilung der Verkehrslasten sowie der mitwirkenden Gewölbebreite, zu denen Regelungen in den DIN-Vorschriften fehlen. Es wird nachgewiesen, daß sich unterschiedliche Annahmen der Lastverteilung und Mitwirkung nur unwesentlich auf die für die Nachweisführung des Gewölbestreifens maßgebende Lastintensität auswirken. Es wurden Untersuchungen zur Schubsicherung an repräsentativ ausgewählten Fertigteilbauwerken vorgenommen, die in den letzten 30 Jahren in den neuen Bundesländern verstärkt zum Einsatz kamen. Weitergehende Betrachtungen dienten dazu, Tragreserven zu erschließen und damit auch die Anforderungen nach DIN 4227 zu erfüllen. Aufgrund der Ergebnisse wird vorgeschlagen, die Tragfähigkeitsangaben für die Fertigteilträger BT 70 und BT 50 entsprechend den vorliegenden Typenkatalogen und der BMV-Richtlinie zur Tragfähigkeitseinstufung beizubehalten, ohne daß ein Nachweis der schiefen Hauptzugspannungen erbracht werden muß. Voraussetzung dafür ist, daß bauwerksseitig alle angegebenen Bedingungen eingehalten sind und keine Nutzungserweiterung durch Erhöhung der ständigen Lasten oder der Verkehrslasten vorgesehen ist.