Detailergebnis zu DOK-Nr. 42238
Neue Akzente in der Rechtsprechung zum Straßenwinterdienst
Autoren |
U. Doose |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes 16.4 Winterdienst |
in: Straßenbetriebsdienst - FGSV-Kolloquium am 2. und 3. März 1993 in Darmstadt. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1993, S. 85-87, 14 Q (FGSV-Nr. 002/46)
Anhand juristischer Grundsatzentscheidungen zu Fragen des kommunalen Winterdienstes wird die gegenwärtige Rechtslage erläutert. Es wird festgestellt - und durch entsprechende Urteile untermauert - daß Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften nur für gefährliche und verkehrswichtige Stellen besteht. Bei den Radwegen wurde dahingehend Klarheit geschaffen, daß sie wie Fahrbahnen zu behandeln sind. Es gilt daher ebenfalls der Grundsatz der begrenzten Streupflicht. Zum zeitlichen Umfang der Streupflicht vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, daß der Hauptberufsverkehr zu schützen ist. Das ist im allgemeinen zwischen 7.00 und 8.00 morgens. An Samstagen kann der Beginn der Streupflicht später liegen. Ebenfalls behandelt wird der Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern bei parkenden Fahrzeugen auf Gehwegen, bzw. Sperrung eines Gehweges durch eine Baustelle. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, die Fahrbahn für die Benutzung durch Fußgänger zu streuen. Weitere Beispiele sind aus dem Bereich der Einschränkung der Räum- und Streupflicht, der Beweislast für die Verletzung der Streupflicht und erhöhter Anforderungen an Abwälzungsregelungen angeführt. In allen Fällen ist auf das jeweilige Gerichtsurteil verwiesen.