Detailergebnis zu DOK-Nr. 42422
Der Nachunternehmervertrag - Bau
Autoren |
E. Frikell |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Stamsried: Verlag Ernst Vögel, 1994, 78 S.
Die Bauwirtschaft hat sehr oft Probleme, ihren Personalbestand dem jeweiligen sich ständig ändernden aktuellen Bedarf auf einzelnen Baustellen anzupassen. Infolgedessen muß immer wieder auf externe Personalkapazitäten zurückgegriffen werden. Die gewerbsmäßige Überlastung von gewerblichen Arbeitnehmern "im Betrieb des Baugewerbes" ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz verboten. Zulässig ist dagegen der Einsatz von Nachunternehmern, vorausgesetzt, daß dieser vertraglich festgelegte Bauleistung auch tatsächlich wie ein selbständiger Unternehmer erbringt. Hierzu muß er ausreichendes und hinreichend qualifiziertes Führungspersonal einsetzen. Aus dem Dienstblatt-Runderlaß 72/86 vom 05.05.1986 der Bundesanstalt für Arbeit ergeben sich eine Reihe von Anhaltspunkten, die für die Annahme eines Nachunternehmervertrages sprechen, wenn der Eingesetzte folgende Entscheidungen trifft: Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer, deren Ausbildung und Einarbeitung, Bestimmung der Arbeitszeit und Anordnung von Überstunden, Gewährung von Urlaub und Freizeit, Durchführung der Anwesenheitskontrolle und Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.