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Detailergebnis zu DOK-Nr. 42928

Umfang der geschützten Rechtsposition bei der Benutzung von Straßen durch Versorgungsleitungen - Urteil des Bundesgerichtshofs v. 17.3.94 - III ZR 10/93

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Verkehrsblatt 48 (1994) Nr. 14, S. 497-500

Hat ein Versorgungsunternehmen eine Leitung in einem Grundstück aufgrund eines obligatorischen, dinglich nicht gesicherten Nutzungsrechtes verlegt und muß diese Leitung wegen einer Straßenbaumaßnahme verlegt oder gesichert werden, beurteilt sich die Frage, wer die Folgekosten zu tragen hat, nach Enteignungsgrundsätzen. Entscheidend ist die konkrete subjektive Rechtsposition des Versorgungsunternehmens, nicht dagegen die Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht. Ist die Rechtsstellung dadurch begrenzt, daß das Vertragsverhältnis von dem Vertragspartner durch Kündigung oder in anderer Weise jederzeit beendet werden kann, liegt keine geschützte Rechtsposition vor. Ist das Benutzungsverhältnis als Leihe anzusehen, so bedeutet die Kündigungsmöglichkeit nach § 605 Nr. 1 BGB, daß kein rechtlich gesicherter Anspruch auf ungehinderte Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses besteht mit der Folge, daß das Versorgungsunternehmen die Kosten einer Sicherung oder Verlegung zu tragen hat.