Detailergebnis zu DOK-Nr. 43093
Neues Verkehrswegeplanungsrecht
Autoren |
M. Ronellenfitsch |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1994, S. 179-184 (Speyerer Forschungsberichte H. 115)
Im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung "Verkehrswegerecht im Wandel", die vom 25. bis 27.10.1993 in Speyer durchgeführt wurde, behandelt der Verfasser das neue Verkehrswegeplanungsrecht. Ausgehend davon, daß es nicht ausreicht, einen Überblick über das neue Verkehrswegeplanungsrecht in Form einer Bestandsaufnahme zu geben, sondern auch die Steigerung der Effektivität der Verkehrswegeplanung zu behandeln, wurde auf das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16.12.1991, BGBl. 1991, S. 2174, die bisher vorliegenden Investitionsmaßnahmengesetze und das damals im Entwurf vorliegende und inzwischen verabschiedete Planungsvereinfachungsgesetz vom 17.12.1993, BGBl., S. 2123, eingegangen. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz habe seine Bewährungsprobe bei der schnelleren und effektiveren Umsetzung der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit bestanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Verfahrensstraffung auch im Hinblick auf sanktionsbehaftete Stellungnahmefristen oder die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes seien nicht gerechtfertigt. Dagegen bestehen gegen die Investitionsmaßnahmengesetze, durch die Bauvorhaben unmittelbar durch Gesetz zugelassen werden, verfassungsrechtliche Bedenken; Verstoß gegen die vertikale und horizontale Gewaltenteilung, Unterlaufen des effektiven Rechtschutzes, Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit, über die letztlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in dem vom Land Hessen angekündigten Normenkontrollverfahren abgewartet werden muß. Ausgiebig wurde das Planungsvereinfachungsgesetz behandelt, das sich generell auf Schienenwege der Deutschen Bundesbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze sowie Straßen-, Hoch- und Untergrundbahnen erstreckt. Dieses Gesetz versteht sich als Fortschreibung und Weiterentwicklung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes. Es ändert in Form eines Artikelgesetzes die Verkehrswegegesetze des Bundes. Es ist unbefristet und nicht auf räumlichen Geltungsbereich beschränkt. Das Gesetz befaßt sich vor allem mit folgenden Regelungen, die teilweise über das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz hinausgehen: Linienführung von Verkehrswegen und Verkürzungen von Fristen im Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, der Plangenehmigung mit Konzentrationswirkung, Bestimmungen über Vorarbeiten, vorzeitige Besitzeinweisung und Veränderungssperre. Der gerichtliche Instanzenzug wird durch die Einführung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes für Klagen gegen die Verkehrswegevorhaben gestrafft. Eilanträge können in bestimmten Fällen nur noch innerhalb einer Monatsfrist seit Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt werden.