Detailergebnis zu DOK-Nr. 43094
Rechtsprechung zum Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
Autoren |
S. Paetow |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1994, S. 213-227 (Speyerer Forschungsberichte H. 115)
Im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung 1993 in Speyer "Verkehrswegerecht im Wandel" behandelt der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow die Rechtsprechung zum Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. Durch die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mußte dieses in 46 Klage- und 19 Eilverfahren sich mit Verwaltungsstreitigkeiten, vor allem aus dem Bereich des Fernstraßenrechtes und des Eisenbahnrechtes, befassen. Hierdurch wurde die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren erheblich verkürzt. Dazu trägt die kurze Klagebegründungsfrist von nur 6 Wochen bei, die den Klägern zumutbar ist, zumal die Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens im Ermessen des Gerichtes steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeinen Grundsätze des Fachplanungsrechtes nach § 17 Abs. 1 FStrG auch für gerichtliche Kontrollen von Planfeststellungen nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz für verbindlich erklärt. Es hat den wichtigen Hinweis gegeben, daß das naturschutzrechtliche Gebot vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen, strikt zu beachten und nicht der Abwägung zugänglich ist. Dasselbe gilt für das Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen. Eingeschränkt hat das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich der landesrechtlichen Verbandsklage, die nicht das Recht eröffnet, gegen Maßnahmen von Bundesbehörden zu klagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hervorgehoben, daß bei Klagen von Kommunen gegen eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse auch eine kommunale Mitwirkungslast bestehe. Demnach müssen Lärmschutzmaßnahmen bei Eisenbahnen für noch nicht verwirklichte Wohngebiete irgendwo vorgesehen werden, wenn kommunale Planungsabsichten in der Planfeststellung hinreichend erkennbar gewesen sind.